"Hesch gwüsst"
- Dass eine Krankheit im Arbeitzeugnis grundsätzlich nicht erwähnt werden darf? Ausnahme; wenn u.a. die Abwesenheit im Verhältnis zur gesamten Anstellungsdauer erheblich war und sich dadurch die Aussagekraft des Arbeitszeugnisses wesentlich verändert. Die Umstände des Einzelfalls sind stets zu berücksichtigen.
- Dass eine Forderung nicht automatisch erlischt, nur weil sie verjährt ist?
- Die Verjährung muss grundsätzlich von der Gegenpartei eingewendet werden. Wird die Verjährungseinrede nicht erhoben, kann die Forderung trotz abgelaufener Verjährungsfrist weiterhin durchgesetzt werden.
- Dass Schweigen grundsätzlich keine Zustimmung bedeutet?
- Nichts sagen kann vieles bedeuten, ein rechtliches Ja ist es dennoch nicht automatisch, auch wenn’s für die Gegenpartei oft sehr praktisch wäre.
- Dass eine Kündigung per E-Mail rechtsgültig sein kann?
- Das Gesetz schreibt für die ordentliche Kündigung grundsätzlich keine Schriftform vor. Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag oder in einer Vereinbarung geregelt ist.
Und nicht vergessen; was heute klar besprochen ist, sollte spätestens morgen kurz schriftlich festgehalten werden, denn Erinnerungen verblassen, das Geschriebene im Normalfall nicht.




