Hitze in der Praxis: Wie sicher sind Ihre Arzneimittel gelagert?

Die zunehmenden Hitzewellen stellen viele Praxen und Apotheken vor eine bauliche Herausforderung. Denn eines gilt unabhängig vom Kanton: Für Arzneimittel gibt es nur einen Qualitätsstandard – und dieser ist verbindlich.

Was für alle gleich gilt:

  • Massgebend sind immer die vom Hersteller angegebenen Lagerbedingungen (i. d. R. 15–25 °C bei Raumtemperatur, 2–8 °C im Kühlschrank), basierend auf präparate-spezifischen Stabilitätsdaten.
  • Jede Einrichtung, die Arzneimittel lagert, trägt die haftungsrechtliche Verantwortung für die Einhaltung dieser Temperaturen bis zur Abgabe.
  • Die Temperatur muss laufend überwacht und dokumentiert werden, auch an Orten, wo Heilmittel nur vorübergehend verbleiben (z. B. Wareneingang, Behandlungszimmer).
  • Auch Laborgeräte (z. B. für Blutanalysen) gelten als Medizinprodukte und unterliegen denselben Temperaturvorgaben für die Räumlichkeit.
  • Eine Überschreitung bedeutet nicht automatisch Entsorgung: Die Abweichung ist zu dokumentieren und von der fachtechnisch verantwortlichen Person zu beurteilen. Bis zur Klärung dürfen die betroffenen Arzneimittel nicht abgegeben oder verwendet werden.

Wo es kantonale Unterschiede gibt:

Die Grundanforderung ist national einheitlich, die Umsetzung und Aufsicht liegt jedoch bei den kantonalen Behörden. Das kann sich auf bauliche Fristen, Prüfpraxis oder konkrete Auflagen auswirken – ein Blick auf die Vorgaben Ihres Kantons lohnt sich deshalb zusätzlich zu den nationalen Empfehlungen.

 

Mögliche Massnahmen für Praxen ohne Klimaanlage

  • Lagerung in einem kühleren, temperaturüberwachten Raum
  • Temperierter Arzneimittel- bzw. Klimaschrank (v. a. bei kleinen Beständen)
  • Reduktion der Lagerbestände während Hitzeperioden
  • Stationäre oder mobile Klimageräte, Verschattung der Räume
  • Langfristig: geeignete Klimatisierung der Lagerräume

Weiterführende Informationen:

Ausführliche Anforderungen an Geräte, Messmittel und Dokumentation finden Sie im Positionspapier der Kantonsapothekervereinigung (KAV)