Die Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin

Die Ausbildung zur Arztgehilfin erfolgte bis 1996 nach einem privatrechtlichen Reglement der FMH an Privatschulen, musste von den Absolventinnen selber finanziert werden und schloss mit dem Diplom der Verbindung der Schweizer Ärzte (DVSA) ab. Dieses Diplom (DVSA) ist dem Ausbildungsreglement der Medizinischen Praxisassistentinnen von 1996 gleichgestellt.

Seit Ausbildungsbeginn 1996 werden die angehenden Medizinischen Praxisassistentinnen (MPA) gemäss Berufsbildungsgesetz ausgebildet. Die Ausbildung wird vom Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI geregelt und für die Umsetzung sind die kantonalen Ämter für Berufsbildung zuständig.

Download Ausbildungs- und Prüfungsreglement 1996 (de)

Mit Ausbildungsbeginn 2010 löst die Bildungsverordnung für Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten und der Bildungsplan von 2009 das bisherige Ausbildungsreglement ab. Der Bildungsplan definiert die Handlungskompetenzen, die Lektionentafel der Berufsfachschule sowie die Organisation, die Aufteilung und Dauer der Überbetrieblichen Kurse. Ab dem 1. Januar 2013 gelten die neuen Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

Download Verordnung über die berufliche Grundbildung 2009 (de)

Download Bildungsplan berufliche Grundbildung Januar 2012 (de)

Download Bildungsplan fr berufliche Grundbildung Januar 2012 (fr)

Download Bildungsplan it berufliche Grundbildung Januar 2012 (it)

Download Anhang 2 begeitende Massnahmen der Arbeitssicherheit 2017 (de)

Die aktuell gültige Bildungsverordnung und der Bildungsplan für Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten trat per 1. Januar 2019 in Kraft. In der Bildungsverordnung sind alle rechtsetzenden Elemente der Ausbildung aufgeführt wie Dauer der Ausbildung, Ausbildungsinhalte, Anzahl Lektionen in der Berufsfachschule, Anzahl und Inhalte der überbetrieblichen Kurse, Inhalte und Dauer der Abschlussprüfungen oder  gesetztlich geschützter Titel. Im Bildungsplan werden die Ausbildungsinhalte detailliert aufgeführt, aufgeteilt auf die drei Lernorte Betrieb, Berufsfachschule und überbetrieblicher Kurs

In der Bildungsverordnung nochmals aufgeführt ist die Gleichwertigkeit der Ausweise DVSA für Arztgehilfinnen mit Röntgenberechtigung, die ihre Ausbildung bis am 31. Dezember 1998 abgeschlossen haben. Diese bleiben dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Reglement vom 12. September 199412 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Medizinischen Praxisassistentin / des Medizinischen Praxisassistenten gleichgestellt.

Download Verordnung über die berufliche Grundbildung 2019 (de)

Download Bildungsplan berufliche Grundbildung 2019 (de)

Download Bildungsplan berufliche Grundbildung 2019 (fr)

Download Bildungsplan berufliche Grundbildung 2019 (it)

Persönliche Anforderungen

Erwartet werden neben einer gepflegten Erscheinung mit sicherem Auftreten und guten Umgangsformen vor allem ein freundliches und einfühlsames Verhalten gegenüber Patientinnen und Patienten. Wichtig sind daneben eine rasche Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit, Organisationstalent, logisches selbständiges Denkvermögen und insbesondere ein hohes Mass an Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein. Seelische Belastbarkeit und Verschwiegenheit gehören generell zu den Eigenschaften jeder Berufssparte im Gesundheitswesen.

Schnupperlehrstellen

Der SVA und die FMH geben gemeinsam ein gesamtschweizerisches Schnupperlehrstellen-Verzeichnis für die Ausbildung von medizinischen Praxisassistentinnen heraus. Die im Verzeichnis aufgeführten Arztpraxen erklären sich bereit, nach Absprache Schülerinnen im Stadium der Berufswahl zu einer Schnupperlehre aufzunehmen und einen Einblick in die Berufsarbeit der Medizinischen Praxisassistentin zu gewähren. mehr

Lehrstellenliste

Der SVA führt aus Aktualitätsgründen keine Lehrstellenliste. Auskünfte über freie Lehrplätze sind erhältlich bei den Kantonalen Berufsbildungsämtern oder bei der Schweizerischen Lehrstellenbörse.

Ausbildungsberechtigung

Lernende dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm vermittelt wird, allenfalls auch dann, wenn sich Lehrbetriebe verpflichten, einzelne Teile der Ausbildung in einem anderen Betrieb vermitteln zu lassen. Zur Ausbildung von Lernenden sind berechtigt Ärzte in Zusammenarbeit mit ständig beschäftigten gelernten Medizinischen Praxisassistentinnen oder Arztgehilfinnen DVSA oder gelernten Personen verwandter Berufe, die mindestens zwei Jahre im gesamten Berufsfeld der Medizinischen Praxisassistentin gearbeitet haben (z.B. Medizinische Laborantinnen mit Röntgenberechtigung oder Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen).

Modelllehrgang

Zur neuen MPA-Ausbildung gemäss Bildungsverordnung 2010 wurde ein Modelllehrgang erarbeitet. Berufsbildnerinnen und Lernenden steht der «Praxisleitfaden» zur Verfügung, verfasst von Dr. med. E. Schalch und zu beziehen beim Schweizerischen Ärzteverlag EMH.

Berufsschulen

Eine Liste aller Berufsschulen für MPA kann hier heruntergeladen werden.

Gleichwertigkeitsbescheinigung Arztgehilfin DSVA vs Med. Praxisassistentin EFZ

Immer wieder gelangen Anfragen an den SVA und das SBFI, dass doch bitte eine Gleichwertigkeits- bescheinigung für ein Arztgehilfinnen-Diplom DVSA ausgestellt werden soll. In aller Regel geschieht dies im Zusammenhang mit Weiterbildungen und wird von den Ausbildungsstätten verlangt.

Die letzten solche Diplome wurden 1998 ausgestellt, sie wurden damals durch den Fähigkeitsausweis EFZ abgelöst.

Bereits im Ausbildungsreglement der Med. Praxisassistentin von 1994 (siehe Link) bestand die Gleichwertigkeit der Arztgehilfinnen DVSA mit Röntgenberechtigung:

Art. 18 Gleichwertigkeit bisheriger Ausweise

Bisherige Ausweise DVSA für Arztgehilfinnen mit Röntgenberechtigung, die ihre Ausbildung vor oder bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Ausbildungsvorschriften absolviert haben, werden dem Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung gleichgestellt.

Diese Gleichwertigkeit wird in der Bildungsverordnung von 2009 (siehe Link) für Medizinische Praxisassistent/innen EFZ wiederholt:

Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Ausweise DVSA für Arztgehilfinnen mit Röntgenberechtigung, die ihre Ausbildung bis am 31. Dezember 1998 abgeschlossen haben, bleiben dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Reglement vom 12. September 199418 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Medizinischen Praxisassistentin/des Medizinischen Praxisassistenten gleichgestellt.

Und last but not least wird die Gleichwertigkeit auch in der aktuell gültigen Bildungsverordnung der Medizinischen Praxisassistent/innen EFZ von 2018 (siehe Link und Berufsverzeichnis des SBFI unter Medizinische Praxisassistentin EFZ (ab Lehrbeginn 2019) / Medizinischer Praxisassistent EFZ (admin.ch) )  erneut bestätigt:

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Ausweise DVSA für Arztgehilfinnen mit Röntgenberechtigung, die ihre Ausbildung bis am 31. Dezember 1998 abgeschlossen haben, bleiben dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Reglement vom 12. September 199412 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Medizinischen Praxisassistentin / des Medizinischen Praxisassistenten gleichgestellt.

Das SBFI stellt in der beruflichen Grundbildung keine Gleichwertigkeit aus und diese kann auch nicht von anderen Stellen ausgestellt werden. Das erwähnte Reglement resp. die Bildungsverordnungen sind Erlasse des Bundes und somit in der ganzen Schweiz rechtsgültig. Bitte weisen Sie die Ausbildungsstätten bei Bedarf auf diese entsprechenden rechtlichen Regelungen hin.

Falls dennoch Fragen auftauchen, wenden Sie sich direkt an das SBFI:

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Ressort Berufliche Grundbildung

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern
www.sbfi.admin.ch

Validierung von Bildungsleistungen

Nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 können berufliche Abschlüsse auch durch die Validierung von Bildungsleistungen erreicht werden. Damit ist es möglich, die Berufs- und Lebenserfahrung von Erwachsenen auch formal (mit eidg. Fähigkeitsausweis EFZ) anzuerkennen.

Allgemeine Informationen zur Validierung finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI unter folgendem Link

Damit Kandidatinnen und Kandidaten zur Validierung als Medizinische Praxisassistentin EFZ / Medizinischer Praxisassistent EFZ zugelassen werden, müssen sie über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung (aufgerechnet auf ein 100%-Pensum) verfügen. Davon müssen mindestens 3 Jahre (ebenfalls aufgerechnet auf ein 100%-Pensum) im Bereich der Medizinischen Praxisassistentin EFZ / des Medizinischen Praxisassistenten EFZ erfolgt sein. Zusätzlich müssen die Kandidatinnen und Kandidaten glaubhaft machen, den Anforderungen der Abschlussprüfung zu genügen.
 

Qualifikationsprofil / Bestehensregeln